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Glühbirne, die leuchtet und den Stromstecker in die Steckdose steckt
Helena Thom

Das Eigenstromversorgungsverbot: „Wurde das nicht abgeschafft?“

Viele Anlagenbetreiber wechseln derzeit in die zehnjährige Anschlussförderung auf Grundlage ihres erlangten Zuschlags. Ab dem Zeitpunkt des Wechsels müssen dabei die Voraussetzungen des neuen EEG eingehalten werden, u.a. auch das Eigenstromversorgungsverbot.

Obwohl das Eigenstromversorgungsverbot nämlich mittlerweile abgeschafft wurde, gilt es für Anlagen, die auf Grundlage des EEG 2017 oder 2021 ihren Zuschlag erlangt haben, weiter fort.

Was bedeutet dabei überhaupt „Eigenstromversorgungsverbot“?

Das Eigenstromversorgungsverbot meint, dass Anlagenbetreiber ihren Eigenbedarf nicht mit den erzeugten Strommengen aus der EEG-Anlage, bspw. aus einer Biogasanlage, decken dürfen. Dort, wo früher bspw. noch das eigene Wohnhaus oder die Landwirtschaft versorgt wurde, wird dies künftig gegebenenfalls nicht mehr möglich sein.

Gibt es hiervon Ausnahmen?

Ja, es gibt gewisse Ausnahmen vom Eigenstromversorgungsverbot. Diese sind gesetzlich recht ungenau formuliert. Die Clearingstelle EEG I KWKG hat zu diesem Thema jedoch diverse Entscheidungen getroffen, in denen sie die Begrifflichkeiten konkretisiert und dabei leider sehr eng auslegt. Auch eine Stromdrittlieferung ist unter gewissen Umständen möglich.

Was ist nun zu tun?

Die Sanktionen für einen Verstoß gegen das Eigenstromversorgungsverbot sind enorm, es entfällt der Vergütungsanspruch aus dem EEG für das gesamte Kalenderjahr. Insofern ist hier aller höchste Vorsicht geboten.

Wir empfehlen daher dringend, zu diesem Thema frühzeitig Rücksprache mit dem Netzbetreiber zu halten, da dieser letzten Endes für die Prüfung und Sanktion des Verstoßes zuständig ist. 

Dabei sollte vorab für jeden einzelnen Verbraucher geprüft werden, ob dieser unter das Eigenstromversorgungsverbot oder gegebenenfalls unter einen der Ausnahmetatbestände fällt. Da der Netzbetreiber in der Regel auch der zuständige Messstellenbetreiber ist, sollte überdies vorab geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Korrektur des Messkonzepts erforderlich ist. 

Wir beraten Sie gerne dahingehend, ob und inwieweit Ihre Verbraucher unter das Eigenstromversorgungsverbot fallen und übernehmen selbstverständlich auch die Korrespondenz mit dem Netzbetreiber. 

Falls Sie sich also unsicher sind, ob und inwieweit das Eigenstromversorgungsverbot für Sie greift oder falls Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit Ihrem Netzbetreiber benötigen kommen Sie gern jederzeit auf uns zu!

(Bildquelle: pixabay.com)

Helena Thom

Rechtsanwältin - Referat Erneuerbare Energien

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