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Schreibtisch mit juristischen Büchern, Dokumenten und einer Waage im Anwaltsbüro, symbolisiert Gerechtigkeit und Rechtsberatung.
Marc Bruck

BGH-Urteil zum Formaldehyd-Bonus sorgt für Klarheit bei Biogasanlagen

Das Urteil des BGH klärt die in einigen Netzgebieten noch immer nicht abschließend geklärte Frage, ob der Formaldehyd-Bonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 auch für Biogasanlagen beansprucht werden kann, die erst zu einem späteren Zeitpunkt durch aktive Erweiterungsmaßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig wurden.

Der BGH entschied 2015, dass der Bonus nur dann gewährt wird, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig war. Eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit führe nicht zum Entstehen des Bonusanspruchs.

Der damaligen Entscheidung lag jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Diese Aussage galt nur für Biogasanlagen, die ohne Veränderung des Anlagenbetriebs, nur durch eine Gesetzesänderung BImSchG-genehmigungsbedürftig geworden sind.

Nichtsdestotrotz führte die 2015er Entscheidung zu weiteren Rechtsstreitigkeiten, die letztlich durch das Energiesammelgesetz 2018 geregelt werden sollten. Die damit einhergehende neue Übergangsvorschrift im EEG 2017 statuierte, dass der Bonus auch für Anlagen gilt, die nachträglich verändert wurden und hierdurch einen BImSchG-Tatbestand erfüllten. Dennoch verweigerten einige Netzbetreiber weiterhin Zahlungen für Zeiträume vor 2017, was letztlich zu einer weiteren Entscheidung des OLG Stuttgart führte.

Das BGH-Urteil vom 25.06.2024 stellt sich in weiten Teilen gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart und verdeutlicht, dass der Anspruch auf den Formaldehydbonus ab dem Zeitpunkt bestehen kann, ab dem durch aktive Änderungen an der Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erreicht wurde, unabhängig davon, wie bspw. die Grenze der Feuerungswärmeleistung der Anlage von 1 Megawatt erreicht wird. Dies gilt rückwirkend auch für Zeiträume vor 2017.

Stellungnahme hierzu von Rechtsanwalt Marc Bruck:

Das Urteil des BGH bringt für viele Biogasanlagenbetreiber endlich Klarheit in einem langwierigen Streit um den Formaldehydbonus.

Dieser Bonus, der bis zu 43.800 Euro pro Jahr betragen kann, wurde und wird teilweise noch immer von einigen Netzbetreibern über zahlreiche Jahre zurückgehalten, trotz erfüllter Voraussetzungen. Obwohl § 27 Abs. 5 EEG 2009 klar formuliert ist, hatten Netzbetreiber mit teilweise nicht ganz nachvollziehbaren Argumenten die Auszahlung blockiert. Das OLG Stuttgart hatte zuvor mit ebenso höchst umstrittenen Urteilen diese Praxis unterstützt.

Der BGH stellte nun jedoch klar, dass der Bonus auch dann gewährt werden muss, wenn eine Anlage nachträglich durch aktive Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wird, unabhängig davon, wie diese Genehmigungsbedürftigkeit erreicht wird. Damit wird nun endlich erwartet, dass Netzbetreiber nun den zurückgehaltenen Bonus endlich auszahlen.

 

(Bildquelle: pixabay.com)

Marc Bruck

Partner, Rechtsanwalt - Referat Erneuerbare Energien

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