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Michael Hannig

Das TMG verschwindet und hinterlässt Anpassungsbedarf für viele Websitebetreiber

Am 06.05.2024 wurde der Nachfolger des TMG (Telemediengesetz), das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gut eine Woche später, am 14.05.2024 ist es dann in Kraft getreten.

Das TMG, vielen bekannt aufgrund der dort normierten Impressumspflichten, ist damit Geschichte. An den zugrundeliegenden Verpflichtungen ändert sich jedoch nur geringfügig etwas. War die Impressumspflicht vorher in § 5 TMG normiert, findet sie sich jetzt in § 5 DDG wieder. Das führt dazu, dass die vielfach im Impressum verwendete Bezugnahme auf § 5 TMG nicht mehr korrekt ist und daher angepasst werden sollte, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.

Gleichzeitig hat das DDG auch das NetzDG (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken) ersetzt und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Letztlich handelt es sich dabei aber faktisch nur um redaktionelle Änderungen, die entsprechend abgeändert werden müssen. Inhaltlich besteht kein Änderungsbedarf.

Was müssen Websitebetreiber nun tun?

  • Prüfen Sie, ob Sie auf Ihrer Website auf eines der Gesetze verweisen. Falls ja, sollten diese Passagen angepasst werden.

(Bildquelle: pixabay.com)

Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt - Leitung Referat IT, Daten und Marken

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