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Michael Hannig

Die Wayback Machine – ein Risiko bei Rechtsverstößen im Internet?

Bei Rechtsverstößen im Internet muss regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, welche zukünftige Zuwiderhandlungen unterbinden soll und diese entsprechend sanktioniert. Eine berechtigte Frage, welche dabei auftaucht, ist: Führt die Wayback Machine möglicherweise zum Vorliegen von Zuwiderhandlungen?

Dafür ist zunächst zu klären, was die Wayback Machine eigentlich ist. Es handelt sich dabei um eine unter https://archive.org/web/ erreichbare Website mit einem speziellen Dienst: Durch Eingabe einer bestimmten URL lassen sich je nach Einzelfall eine oder mehrere frühere Versionen der eingegebenen Website teilweise oder vollständig wiederherstellen. Mit wiederhergestellt werden können dann logischerweise auch etwaige Rechtsverstöße, die zum damaligen Zeitpunkt auf der Website zu finden waren.

Regelmäßig fehlt es hinsichtlich derartiger Verletzungshandlungen, z.B. in Form von öffentlicher Zugänglichmachung geschützter Werke, von Falschbehauptungen, irreführender Werbung, etc. aber an einem entscheidenden Einfluss des Unterlassungsschuldners gegenüber dem Internetarchiv Wayback Machine. Meist wird also die Auffindbarkeit über dieses Internetarchiv schon tatbestandlich nicht der gerügten Verletzungshandlung entsprechen. Ein entscheidender Faktor ist jedoch, dass den Unterlassungsschuldner kein Verschulden an der weiteren Auffindbarkeit trifft, schließlich erfolgt dies durch einen unabhängigen Dritten.

Diese und weitere Gründe hat das OLG Nürnberg sehr ausführlich in einer aktuellen Entscheidung vom 19.02.2024 – 3 U 2291/23 diskutiert. Ein wichtiges Urteil zu einer Frage, die auch bei unseren Mandanten schon öfter aufgetaucht ist.

(Bildquelle: pixabay.com)

Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt - Leitung Referat IT, Daten und Marken

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