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Michael Hannig

Update zu Chat-GPT: Risiken aus der Praxis – Student wegen Verwendung von Chat-GPT zurückgewiesen

Bereits in unserem Blogbeitrag vom 24.05.2023 hatten wir einen rechtlichen Blick auf Chat-GPT und die damit verbundenen Risiken geworfen. Nun gab es in einem anderen Feld – dem wissenschaftlichen Arbeiten an Hochschulen – einen Beschluss (VG München, Beschluss v. 28.11.2023 – M 3 E 23.4371), welcher die Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz aufzeigt.

Was war passiert?

Ein Student hatte sich unter Verwendung eines von Chat-GPT verfassten Essays für einen Masterstudiengang an der TU München beworben. Die zuständigen Professoren der TU München überprüften jenes Essay und schlossen den Studenten sodann vom Bewerbungsprozess aus, weil er versucht haben soll, den Prozess durch Täuschung zu beeinflussen. Bei Überprüfung des Essays sei festgestellt worden, dass dieser entgegen der Versicherung des Studenten nicht den Regeln wissenschaftlicher Sorgfalt entspreche. Der Einsatz einer Plagiatssoftware führte zu dem Ergebnis, dass 45% des Textes höchstwahrscheinlich von künstlicher Intelligenz verfasst worden ist. Der Student versicherte aber im Rahmen seiner Bewerbung, dass er das Essay von ihm selbst erstellt worden ist – was den Grundregeln wissenschaftlichen Arbeitens entspricht. Tatsächlich sei dies aber dann nicht der Fall gewesen.

Der Student ging hiergegen vor dem Verwaltungsgericht München vor und scheiterte. Das Essay unterschied sich auffällig von denen der anderen Bewerber und wies Merkmale auf, die für durch künstliche Intelligenz erstellte Texte typisch sind, sodass die TU München berechtigt davon ausgehen durfte, dass das Essay mit unerlaubter Hilfe – entgegen seiner Zusicherung – erstellt wurde.

Was lässt sich daraus mitnehmen? Ein gewisses Grundrisiko besteht – wie wir in unserem o.g. Blogbeitrag dargestellt haben – immer. Besonders im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, in dem noch einmal gesonderte Anforderungen an die persönliche Erstellung von Texten gestellt werden, ist aber äußerste Vorsicht geboten.

(Bildquelle: pixabay.com)

Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt - Leitung Referat IT, Daten und Marken

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