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Dr. Helmut Loibl

Biogasanlagen: Keine 150 Tage hydraulische Verweilzeit mehr nach dem EEG?

Bislang hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 EEG eine sehr strenge Vorgabe zur hydraulischen Verweilzeit von Biogasanlagen gemacht: Für alle neuen Biogasanlagen musste der Nachweis von mindestens 150 Tagen hydraulischer Verweilzeit geführt werden. Als Neuanlagen gelten auch solche, die in die Ausschreibungsvergütung (zweite Vergütungsperiode) wechseln, sodass letztendlich irgendwann jede Biogasanlage, die in eine zweite Zukunft geführt werden soll, damit konfrontiert war.

Die Sanktionen des Gesetzgebers waren erheblich: Früher (vor 01.01.2023) führte ein Verstoß hiergegen zum kompletten Verlust der gesamten EEG-Vergütung für ein ganzes Kalenderjahr. Zuletzt (seit 01.01.2023) musste im Falle eines Verstoßes lediglich noch eine Strafe (ca. 10 Euro/kW und Monat) an den Netzbetreiber gezahlt werden.

Nun hat der Gesetzgeber mit dem Solarpaket I die Vorgabe zur hydraulischen Verweilzeit komplett aus dem Gesetz gestrichen!

Bedeutet das jetzt aber wirklich, dass Anlagenbetreiber keine Vorgaben zur hydraulischen Verweilzeit einhalten müssen? Natürlich nicht!

Es sind stets die Vorgaben, der TA-Luft zur Mindestverweilzeit einzuhalten, kontrolliert wird dies durch die Genehmigungsbehörde. Auch in der TA-Luft ist grundsätzlich von 150 Tagen hydraulische Verweilzeit auszugehen, allerdings ist es dort beispielsweise möglich, kürzere Zeiten über Restgaspotentialanalysen etc. mit der Behörde zu vereinbaren.

Was bedeutet das letztendlich?

Grundsätzlich ist die Abschaffung der Regelung in § 9 Abs. 5 EEG zu begrüßen: Wer jetzt oder künftig gegen die Vorgaben zur hydraulischen Verweilzeit verstößt, wird nicht mehr nach dem EEG sanktioniert. Es entfällt also weder der Anspruch auf die EEG-Vergütung, noch muss eine Strafzahlung an den Netzbetreiber geleistet werden. Allerdings ist ein Verstoß gegen die Genehmigungsvorgaben entweder als Ordnungswidrigkeit oder in schlimmeren Fällen als Straftat zu werten, dies wird künftig mit der Genehmigungsbehörde abzuklären sein.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass es weiterhin Vorgaben zur hydraulischen Verweilzeit gibt, diese allerdings künftig von der Genehmigungsbehörde und nicht mehr vom Netzbetreiber eingehalten und sanktioniert werden.

(Bildquelle: pixabay.com)

Dr. Helmut Loibl

Partner, Rechtsanwalt - Leitung Referat Erneuerbare Energien

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