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Agri-PV-Anlage auf einem Feld
Florian Frenzel

Die Agri-PV-Anlage: Die eierlegende Wollmilchsau unter den EEG-Anlagen (?)

Das beliebte Thema Agri-PV-Anlage treibt momentan sowohl potentielle Anlagenbetreiber als auch Landwirte um. Hier – so scheint es jedenfalls - lassen sich hohe Einnahmen erzielen, die die sonst zu erzielenden Einnahmen für reguläre PV-Freiflächen-Anlagen weit übersteigen. 

Leider ist es aber so, dass bei den Aussichten auf die hohe Vergütung in vielen Fällen vergessen wird, dass bei der Agri-PV-Anlage rechtliche Anforderungen bestehen, die genau eingehalten werden müssen, damit die EEG-Vergütung in Form der Marktprämie vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber schlussendlich ausbezahlt wird.

Je nach Ausgestaltung der Agri-PV-Anlage werden bereits im EEG umfassende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die (landwirtschaftliche) Bewirtschaftung der Agri-PV-Anlage gestellt. Darüber hinaus verweist das EEG in verschiedene Festlegungen der Bundesnetzagentur, welche je nach „Typ“ der Agri-PV-Anlage gelten. Zusätzlich wird aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur auf verschiedene DIN-Normen verwiesen, die DIN SPEC. 

Nur dann, wenn all diese Anforderungen eingehalten werden, kann die hohe Vergütung erzielt werden. Der Gesetzgeber wollte offene Rechtsfragen zu Agri-PV-Anlagen zuletzt noch einmal mit einer Nachbesserung im EEG klären, aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen ist aber nicht absehbar, ob es dieser Gesetzentwurf überhaupt noch in und sodann auch erfolgreich aus dem Bundestag schafft.

Insbesondere Landwirten, die die Aufgaben zur Bewirtschaftung entweder vertraglich von den Anlagenbetreibern übernehmen, aber auch Landwirten, die die Person von Anlagenbetreiber und Bewirtschafter der Fläche vereinen, muss bewusst sein, dass von der korrekten Bewirtschaftung der Fläche die EEG-Vergütung abhängt. Es muss peinlichst genau darauf geachtet werden, dass die zahlreichen Voraussetzungen eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, droht der vollständige Entfall der EEG-Vergütung, was für die jeweiligen Projekte das wirtschaftliche Aus darstellen dürfte.

Bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages müssen sich beide Seiten, also Anlagenbetreiber und Bewirtschafter, ebenso bewusst werden, was alles geregelt werden muss, um eine langfristige und zielführende Zusammenarbeit im Hinblick auf den Betrieb der Agri-PV-Anlage und der Bewirtschaftung der Flächen unter dieser bzw. zwischen den Modulreihen dieser abzusichern. 

Aus diesem Grund sollte vorab rechtlich genau geprüft werden, welche Anforderungen sich aus den zahlreichen Gesetzen und Normen ergeben und inwieweit es insbesondere überhaupt zulässig ist, unterschiedliche Normen oder Anlagentypen auf ein- und derselben Fläche zu mischen. 

Zu allem Überfluss sind die mit dem Solarpaket I im Mai eingeführten Regelungen zu den Agri-PV Anlagen, die auf Basis einer Ausschreibung vergütet werden, immer noch nicht von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt. Wann diese beihilferechtliche Genehmigung vorliegt, ist momentan noch nicht absehbar.

Insbesondere vor diesem Hintergrund sollten potentielle Anlagenbetreiber genau prüfen, welche Vorschriften ab wann gelten, und ab wann eine Teilnahme an der Ausschreibung mit dem Ziel des Erlangens der hohen Vergütungswerte über 9 Cent pro kWh überhaupt möglich ist.

Im Hinblick auf die Privilegierung von Agri-PV-Anlagen, die nach § 35 BauGB bis zu einer gewissen Größe der jeweiligen Anlage vorgenommen wird, wäre darüber hinaus zu beachten, dass insbesondere bei der Frage nach dem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum privilegierungsgebenden Betrieb viele offene Rechtsfragen bestehen, die von den Behörden in den verschiedenen Bundesländern auch unterschiedlich ausgelegt werden, mal großzügiger, mal weniger großzügig. 

Vor allem bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung bei der Gründung von juristischen Personen, die den Anlagenbetrieb übernehmen, ist es sehr wichtig, dass nicht unabsichtlich die Privilegierung entfällt, was den direkten Weg in die Illegalität des Anlagenbetriebs nach sich zieht. 

Nichtsdestotrotz ist die Agri-PV-Anlage als Chance zu sehen, um deutlich wirtschaftlicher und mit höheren Renditen als bei den momentanen Freiflächen-PV-Anlagen in der Ausschreibung und den gesetzlich vergüteten Freiflächen-PV-Anlagen wirtschaften zu können. 

Nur dann, wenn aber die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden, ist die Agri-PV-Anlage das, was sie sein soll: Eine Vereinigung von landwirtschaftlicher Nutzung und der Nutzung für die Energieerzeugung auf ein- und derselben Fläche, von der neben dem jeweiligen Anlagenbetreiber auch der Bewirtschafter profitieren kann. 

Werden aber rechtliche Voraussetzungen bei Planung und Betrieb verkannt, kann aus der Agri-PV-Anlage schnell ein wirtschaftliches Desaster werden.
 
Wir beraten vollumfänglich zu Errichtung, Betrieb und Planung von Agri-PV-Anlagen, dies sowohl in EEG-rechtlicher Hinsicht als auch in genehmigungsrechtlicher Hinsicht. Melden Sie sich gerne bei uns! 

(Bildquelle: pixabay.com) 

Florian Frenzel

Rechtsanwalt - Referat Erneuerbare Energien

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