Jetzt handeln oder abwarten?
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Jetzt handeln oder abwarten?
Viele zukünftige PV-Anlagenbetreiber stehen vor der Frage, ob sie deren PV-Anlage(n) zeitnah, also noch im Januar 2025, nach dem EEG in Betrieb setzen.
Das hat den Hintergrund, dass mit Inbetriebsetzung einer nicht-ausschreibungspflichtigen PV-Anlage der Vergütungsanspruch nach dem EEG beginnt. Der Vergütungsanspruch beträgt 20 Jahre - zusätzlich dem Jahr der Inbetriebnahme, § 25 EEG 2023.
Die sogenannte Degression - § 49 EEG 2023 – regelt, dass die Vergütung in Form des anzulegenden Wertes halbjährlich absinkt, dies um ein Prozent.
Der nächste Zeitpunkt hierfür ist der 01.02.2025. Grundsätzlich macht es daher Sinn, eine PV-Anlage, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen muss, noch im Januar 2025 in Betrieb zu setzen.
Vergessen werden darf hierbei aber nicht, dass mit dem Solarpaket I aus dem Mai 2024 eine Erhöhung der Vergütung um mehr als einen Cent pro kWh vorgenommen wurde.
Das hat der noch aktuelle Gesetzgeber ins EEG eingefügt, um insbesondere höhere Finanzierungskosten für die PV-Anlagen auszugleichen. Da aber das EEG an vielen Stellen von der EU genehmigungsbedürftiges Beihilferecht darstellt, tritt diese Erhöhung der Vergütung nur dann in Kraft, wenn die EU-Kommission diese Regel genehmigt.
Das hat sie bis zum heutigen Tage nicht. Sollte die EU genehmigen, stellt sich aber die Frage, ob die Genehmigung rückwirkend erteilt wird. Das könnte sein, sicher sagen kann das aber niemand. Vielleicht genehmigt die EU-Kommission die Regel nicht oder nicht rückwirkend, im letzteren Fall dürfte dann die erhöhte Vergütung nur für diejenigen Anlagen greifen, die ab der Genehmigung durch die EU-Kommission in Betrieb gesetzt wurden.
Anlagenbetreiber, die in Erwartung der Genehmigung der höheren Vergütung durch die EU-Kommission nunmehr abwarten, sollten sich also genau überlegen, ob sich ein weiteres Abwarten insbesondere vor dem Hintergrund des nächsten Stichtags im EEG zur Degression, also zum Vergütungsabfall, lohnt.
Eine allgemeingültige Aussage ist hier nicht möglich. Bei jeder PV-Anlage muss individuell berechnet werden, in welchem Fall mit welcher Vergütung über die 20 Jahre hinweg gerechnet werden kann.
Bei den meisten Anlagen dürfte aber auch die geringe Erhöhung der Vergütung von mehr als einem Cent einen durchaus vier – bis fünfstelligen Betrag ausmachen, bleiben die Strombörsenpreise entsprechend niedrig bzw. unter den EEG-Vergütungssätzen.
Anlagenbetreiber müssen sich also im Januar noch entscheiden, ob die Inbetriebnahme weiter nach hinten verlagert werden soll.
Den Blick in die Glaskugel kann den Anlagenbetreiber niemand abnehmen, hier ist es alleine maßgeblich, wann die EU-Kommission was entscheidet.
Gleichwohl sollte für eine unternehmerische Entscheidung vorab abgewägt und berechnet werden, welche Fälle denkbar sind und ob und inwieweit sich ein etwaiges Abwarten denn (noch) lohnt.
Gerne beraten wir individuell zu diesem Thema und stellen dar, welche Vergütungssätze für die jeweiligen Zeitpunkte auf Basis der jeweiligen Optionen in Betracht kommen.
(Bildquelle: pixabay.com)