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Florian Frenzel

Steigende Risiken für PV-Anlagenbetreiber

Ein Thema, das aufgrund der schwankenden Strombörsenpreise insbesondere für PV-Anlagenbetreiber immer relevanter wird, ist das Thema Verringerung der EEG-Vergütung bei negativen Preisen an der Strombörse.

Auf Basis des aktuellen EEG 2023 werden die Voraussetzungen von Jahr zu Jahr strenger. Mit fortlaufender Zeit wird die Vergütung immer häufiger vermindert werden, da sich die Maximaldauer von aufeinanderfolgenden Stunden, an denen die negativen Strombörsenpreise negativ sein können, ohne dass die EEG-Vergütung auf 0 absinkt, fortlaufend verringert. Das ist im § 51 EEG 2023 so geregelt.

Aus diesem Grunde wird in der Praxis versucht, die Regel zu umgehen. Das ist zunächst auch verhältnismäßig simpel, wenn eine bestimmte Leistungsgrenze nicht überschritten wird. Bei PV-Anlagen liegt die Grenze hier bei 400 kW – hier wird auf die Modulleistung abgestellt. 
PV-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von 399 kW(p) sind von den Regeln zur Verringerung der EEG-Vergütung ausgenommen. Dies gilt für Neuanlagen und für Anlagen, die unter Geltung des EEG 2023 in Betrieb gesetzt wurden.

Anlagenbetreiber sollten jedoch die Vorschrift aus § 24 EEG 2023 im Auge behalten. Die seit langem im EEG befindliche Regel zur sogenannten leistungsseitigen Zusammenfassung führt dazu, dass PV-Anlagen untereinander zusammengerechnet werden, wenn diese sich in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Näheverhältnis zueinander befinden.

Bei PV-Dachanlagen sollten Anlagenbetreiber also hellhörig werden, wenn es andere PV-Anlagen gibt, die in einer gewissen Nähe zur eigenen Anlage vorab in Betrieb gesetzt wurden oder auch noch werden. Hier können unter Umständen Recherchen über das Markstammdatenregister helfen, es existiert hier auch eine öffentliche Suchfunktion.

Aufgrund der hohen Anzahl an Stunden, an denen die Strombörsenpreise mittlerweile negativ sind, drohen Anlagenbetreibern bei Fehlplanungen im Hinblick auf die vermeintliche Einhaltung der Leistungsgrenze hohe Einbußen, die sich durchaus in einem Bereich zweistelligen Prozentpunkten bewegen können. 

(Bildquelle: pixabay.com)

Florian Frenzel

Rechtsanwalt - Referat Erneuerbare Energien

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