Die Agri-PV-Anlage: Die eierlegende Wollmilchsau unter den EEG-Anlagen (?)
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Verjährung von Ansprüchen aus Redispatch 2.0 – Anlagenbetreiber sollten jetzt handeln!
Das Redispatch 2.0, welches bereits seit dem Herbst 2021 Rechtsgrundlage für Regelungsmaßnahmen der Netzbetreiber ist, sorgt insbesondere in Verteilnetzen bestimmter Netzbetreiber für nachhaltigen Frust und Ärger bei Anlagenbetreibern. Manche Netzbetreiber sind wohl heillos überfordert und stehen sich - wie so oft - bei der Lösung der Probleme vorrangig selber im Weg.
Zwar stehen viele Anlagenbetreiber mit den Verteilnetzbetreibern bereits im Austausch, die bisherigen Ergebnisse sind aber – vorsichtig gesagt – mehr als dürftig.
Leider droht für Entschädigungsansprüche aus dem Jahr 2021, also für Regelungsmaßnahmen, die bis einschließlich zum 31.12.2021 von den Netzbetreibern vorgenommen wurden, zum Ablauf dieses Jahres die Verjährung.
Was ist die Verjährung?
Verjährung bedeutet, dass wenn derjenige, der etwas schuldet, die sog. Einrede der Verjährung erhebt, dieser (verjährte) Anspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Im Rahmen des Redispatch 2.0 gibt es ein Drei-Personen-Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter, die untereinander verschiedene Ansprüche haben, welche unter Umständen verjähren können. Dies ist für Anlagenbetreiber dann dramatisch, wenn es sich um Entschädigungsansprüche handelt.
In diesen Fällen würde nämlich der Anspruch sowie ein mögliches Gerichtsverfahren verloren gehen, nur dadurch, dass die Verjährung eingetreten ist. Das wäre für die Netzbetreiber bzw. Direktvermarkter ein einfaches Mittel, sich unangenehmer Ansprüche ab dem Jahreswechsel zu entledigen.
Was kann man da machen?
Die Verjährung wird insbesondere nur dann gehemmt, wenn Klage oder Mahnbescheid erhoben wird. Ein Anruf beim Verteilnetzbetreiber bzw. Direktvermarkter oder ein loses Versprechen, dass schon zeitnah ausbezahlt werde, ist rechtlich nicht verbindlich und hilft im Zweifel nicht, die Verjährung zu hemmen. Anlagenbetreiber sollten sich ausdrücklich nicht auf solche Aussagen verlassen.
Wann muss ich etwas machen?
Handeln ist dann veranlasst, wenn für Regelungsmaßnahmen aus dem Jahr 2021 noch nicht oder noch nicht vollständig alles ausbezahlt wurde. Das gilt sowohl für den Netzbetreiber, als auch für den Direktvermarkter (!).
Muss ich gleich zu Gericht?
Nein, das ist nicht in allen Fällen notwendig. Viele Verteilnetzbetreiber möchten sich diese zusätzliche Arbeit sparen und sind daher bereit, Verjährungsverzichte zu unterzeichnen, die die Verjährung zunächst um ein Jahr aussetzen. Das Problem wird zwar nicht gelöst, aber erstmal nach hinten geschoben, in der Hoffnung, dass die Auszahlungen zeitnah problemlos laufen. Für Direktvermarkter dürfte selbiges gelten.
Wann muss ich handeln?
Da bereits in knapp zweieinhalb Monaten die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahr 2021 eintreten wird, sollte man nicht mehr zu viel Zeit verstreichen lassen. Der Netzbetreiber muss kontaktiert werden, ein Verzicht muss ausgehandelt werden. Auch muss geprüft werden, ob dieser vom Direktvermarkter einzuholen ist. Da damit mit ggf. zwei Beteiligten noch vor Jahresende eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden muss, was in der Regel mindestens mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird, sollte man vor Ablauf des Kalendermonats Oktober tätig werden.
Kann ich das selber machen?
Theoretisch ist das möglich, die Praxis zeigt aber, dass insbesondere beim Thema Redispatch 2.0 die Anlagenbetreiber ohne anwaltliche Hilfe meist nur wertvolle Zeit verlieren, wenn Ansprüche selber geltend gemacht werden. Oftmals wird die Angelegenheit von den Verteilnetzbetreibern nämlich schlichtweg ignoriert. Auch muss ein Verjährungsverzicht zum Sachverhalt passen und muss bestimmten formellen Anforderungen genügen. Für den juristischen Laien dürfte es verhältnismäßig schwer sein, das zu prüfen.
Wir unterstützen hier gerne, damit aber rechtzeitig Verjährungsverzichte eingeholt werden können, sollten Sie uns noch im Oktober kontaktieren, damit wir noch rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen können.
Wenden Sie sich in diesem Fall daher gerne mit dem Schlagwort „Redispatch“ an unsere Kanzlei-E-Mail-Adresse: info(at)paluka.de.
Dies aber bitte spätestens bis zum Donnerstag, den 31. Oktober 2024.
(Bildquelle: pixabay.com)