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Dr. Helmut Loibl

EEG-Osternovelle: Künftig kein Biomethan mehr in Biogas-Ausschreibungsanlagen?

Das EEG 2017 hat der Biogasbranche vorgegeben, dass alle neuen Anlagen an der Ausschreibung mit den entsprechenden, nach der Höhe begrenzten Zuschlagswerten teilnehmen müssen. Die einzigen Vorgaben an die Einsatzstoffe waren, dass einerseits nur Biomasse im Sinne der BiomasseV eingesetzt werden darf und andererseits der jeweilige Maisdeckel zu beachten ist. Ansonsten spielte es letztlich überhaupt keine Rolle mehr, ob in einer neuen Anlage Rohbiogas oder Biomethan verfeuert wird.

Auf der Basis dieser neuen Möglichkeit, neben Rohgas auch Biomethan einzusetzen, wurden einige ökonomisch wie ökologisch höchst sinnvolle Projekte angedacht: So können beispielsweise neue Satelliten in Wärmesenken gestellt werden, in denen grundsätzlich die Grundlast mit Rohbiogas abgefahren werden kann, zu Spitzenzeiten im Winter bei hohem Wärmebedarf jedoch hätte Biomethan aus dem Erdgasnetz zugefeuert werden können. Auf diese Weise hätte letztlich auch eine kleinere Anlage die nötige Versorgungssicherheit bei den Wärmekunden problemlos sicherstellen können.

Leider möchte genau dies der Gesetzgeber nun mit der EEG-Osternovelle unterbinden: Biogas-BHKW, welche ihre Vergütung über eine Ausschreibung erhalten, sollen keinerlei EEG-Vergütung mehr bekommen, wenn sie auch Biomethan mit einsetzen. Begründet wird dies damit, dass Biomethan ein wertvoller Brennstoff sei, der nicht in Mittellastkraftwerken eingesetzt werden soll.

Offensichtlich begeht der Gesetzgeber hier den ganz grundlegenden Fehler, nur die Stromproduktion und nicht auch die Wärmeversorgung zu berücksichtigen: Das Zufeuern mit Biomethan wäre dann, wenn die Anlage in dieser Zeit wärmegeführt fährt, höchst sinnvoll. Leider wird mit dieser geplanten Einschränkung wieder eine Reihe klimapolitisch sehr sinnvoller Projekte von vornherein unmöglich gemacht.

(Quelle Bild: Pixabay)

Dr. Helmut Loibl

Partner, Rechtsanwalt - Leitung Referat Erneuerbare Energien

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