Sittenwidrigkeit einer Enterbung?
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Geschenke zu Ostern - wirken sie sich auf den Pflichtteil aus?
Ostern steht vor der Tür – so mancher bekommt Geschenke. Da stellt sich die Frage, sind derartige Geschenke bei der Berechnung von Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzung von Bedeutung?
Wird ein Pflichtteilsberechtigter enterbt, stehen ihm Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses, den der Erblasser am Todestag hinterlässt. Damit der Pflichtteilsberechtigte nicht leer ausgeht, weil der Erblasser lebzeitig alles verschenkt hat, gibt es zusätzlich sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese berechnen sich vereinfacht gesagt aus den Schenkungen, die der Erblasser lebzeitig getätigt hat. Schenkung ist letztlich alles, was jemand freiwillig einem anderen zuwendet, diesen damit bereichert, und beide sich darüber einig sind, dass dies ohne Gegenleistung, also unentgeltlich erfolgt. Rechtlich betrachtet ist damit auch ein Geschenk zu Ostern eine Schenkung in diesem Sinne.
Für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche gibt es aber ein paar Ausnahmen. So sind z. B. sogenannte Anstandsschenkungen bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu berücksichtigen. So bleiben kleinere Zuwendungen, die aus besonderem Anlass gegeben werden, wie z. B. die üblichen Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten und ähnlichen Anlässen außen vor.
Fazit:
Über kleinere Geschenke zu Ostern können Sie sich also ganz entspannt freuen, egal, ob Sie schenken oder beschenkt werden. Genießen Sie die Feiertage – ich wünsche Ihnen eine gute Zeit!
(Bildquelle: pixabay.com)