Sittenwidrigkeit einer Enterbung?
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Unternehmensnachfolge – auf den Notfall gut vorbereitet!
Ein aktueller Fall zeigt, dass die fehlende Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und Testament zu ungewünschten Folgen führen kann. Der Gesellschaftsvertrag regelte, dass beim Tod eines Gesellschafters, die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt wird, aber nur, wenn die Erben zu den Abkömmlingen des Gesellschafters gehören. In seinem Testament benannte einer der Kommanditisten aber die Ehefrau als Alleinerbin. Diese würde den Kommanditanteil nicht erhalten, weil sie nicht zu dem im Gesellschaftsvertrag definierten Personenkreis gehört. In dem geschilderten Fall, konnte noch rechtzeitig durch Anpassung des Gesellschaftsvertrags reagiert werden.
Achten Sie als Unternehmer darauf, die für die Unternehmensnachfolge notwendigen Dokumente aufeinander abzustimmen. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag und im Testament müssen aufeinander abgestimmt werden. Regelt z. B. Ihr Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG, in der Sie Ihren Betrieb organisiert haben, dass beim Tod eines Gesellschafters, die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt wird, dann müssen Sie ggf. zusätzlich ein Testament oder einen Erbvertrag regeln, wenn Sie vermeiden möchten, dass sämtliche Ihrer gesetzlichen Erben in die Gesellschaft nachrücken. Denn erst mit dem Testament oder Erbvertrag bestimmen Sie, welche Person(en) ganz konkret Ihr Erbe oder Ihre Erben werden sollen. Lässt der Gesellschaftsvertrag nur bestimmte Personen als Nachfolger zu, muss auch das im Testament berücksichtigt werden, oder der Gesellschaftsvertrag angepasst werden.
Wichtig ist ferner Sonderbetriebsvermögen nicht außer Acht zu lassen. Wenn Sie z. B. Ihr Bürogebäude an Ihre Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen und dies auch der Nachfolger uneingeschränkt so handhaben können soll, dann müssen die Immobilie und der Gesellschaftsanteil an den Nachfolger übergehen. Auch aus steuerlichen Gründen ist bei Sonderbetriebsvermögen immer besondere Vorsicht geboten.
Denken Sie schließlich auch daran, dass die Unternehmensnachfolge in der Regel ein längerer Prozess ist. Daher ist es stets sinnvoll, für den „Ernstfall“ Vorsorge zu treffen. Dazu gehört das passende Testament. Dazu gehören aber auch die passenden Vollmachten, damit bei Ihrem vorübergehenden oder dauerhaften Ausfall, das Unternehmen fortbestehen kann.
Fazit:
Unternehmensnachfolge ist kein Thema, mit dem man sich erst kurz vor dem Renteneintrittsalter beschäftigten sollte. Viele rechtliche Aspekte sollten schon weit vorher geregelt sein und die steuerliche Optimierung erfordert häufig eine längerfristige Planung und Umsetzung.
(Bildquelle: pixabay.com)