Mehr Stromsteuer zurück für Anlagenbetreiber
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Mehr Stromsteuer zurück für Anlagenbetreiber
Viele Anlagenbetreiber haben schon mit dem Hauptzollamt zu tun, wenn es um die Stromsteuer-Anmeldung oder Anträge auf Befreiung von der Stromsteuer geht.
0,50 EUR statt 20,50 EUR pro Megawattstunde
Jetzt geht es um’s Steuern sparen: Statt z. B. nur den Strom zur Stromerzeugung zu entlasten, können Anlagenbetreiber als produzierendes Gewerbe einen Großteil der Stromsteuer erstattet bekommen. Bei einem erfolgreichen Antrag müssen für den Verbrauch oberhalb von 12,5 MWh nur 0,50 EUR pro Megawattstunde Steuern gezahlt werden.
Biogas kann mitmachen
Vor allem Biogasanlagenbetreiber können von der Entlastung nach § 9b StromStG profitieren, nachdem zum 01.01.2024 viele Anlagen die Stromsteuerbefreiung verloren haben. Durch einen Antrag beim Hauptzollamt kann sowohl der selbst produzierte und selbst entnommene Strom als auch der Bezugsstrom entlastet werden.
Mehr als Stromerzeugung?
Gesellschaften, die nur Erzeugungsanlagen betreiben, sind üblicherweise als produzierendes Gewerbe zu qualifizieren. Wenn sich die Gesellschaft noch anders betätigt, muss der Schwerpunkt der Tätigkeit anhand der Bruttowertschöpfung bestimmt werden.
Voraussetzungen
Das Hauptzollamt zahlt die Entlastung nur auf Antrag. Kernstück des Antrags ist das Formular Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen 1453. Mit weiteren Formularen müssen Sie Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit machen und beihilferechtliche Informationen mitteilen. Neben einer schriftlichen Antragstellung kann der Antrag auch online über das Zoll-Portal gestellt werden.
Sie benötigen die Endabrechnung für den Strombezug und die ggf. die Menge des selbst entnommenen Stroms aus der Anlage. Bis zum 31.12. des Jahres, das auf den Stromverbrauch folgt, können Sie den Antrag stellen.
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(Bildquelle: pixabay.com)