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Hand hält Windrad
Markus Sawade

Neue Gesetzesänderungen beschleunigen den Ausbau der Windenergie

Im Juli 2024 traten Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Kraft, die sich vor allem zugunsten von Windenergievorhaben auswirken. Genehmigungsverfahren sollen deutlich beschleunigt werden, um den gegenüber Photovoltaik deutlich langsameren Ausbau zu fördern.

Wichtig sind vor allem folgende Änderungen:

  • Repowering nach § 16b BImSchG: Ein Repowering soll durch eine besondere, vereinfachte Änderungsgenehmigung möglich sein. Es ist jetzt klargestellt, dass die Vereinfachung bei jeder Modernisierung einer Anlage gilt, also unabhängig von der Leistungssteigerung, Anzahl oder Betreiber-Identität. Windenergieanlagen, mit denen ein Repowering alter Anlagen durchgeführt wird, können nun in einem größeren Abstand zum alten Standort errichtet werden. Es gilt eine 5-H-Regel, sodass das vereinfachte Verfahren genutzt werden kann, wenn die neue Anlage im Abstand ihrer fünffachen Gesamthöhe von bisherigem Standort errichtet wird. Die Frist für den Austausch der WEA im Wege des Repowering wurde auf 48 Monate verlängert. Bei geringfügigen Änderungen oder Leistungssteigerungen durch Softwareupdates ist das Verfahren noch weiter vereinfacht worden, weil nur noch wenige Punkte geprüft werden müssen.
  • Das „normale“ Genehmigungsverfahren: Es gelten straffere Fristen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG. Behörden müssen innerhalb eines Monats die Vollständigkeit der Antragsunterlagen prüfen. Fachbehörden müssen in Monatsfrist Stellung nehmen, andernfalls entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne ihren Input. Dafür kann sie auch ein Sachverständigengutachten beauftragen. Die Bearbeitungsfrist beträgt nach wie vor noch sieben Monate, im vereinfachten Verfahren ebenfalls noch drei Monate. Bei Verspätung muss die Genehmigungsbehörde die Aufsichtsbehörde informieren. Ist die Genehmigung erteilt, ist diese sofort vollziehbar. Widersprüche gegen Genehmigungen können deshalb Bauarbeiten nicht verhindern; sie müssen zudem innerhalb eines Monats begründet werden.
  • Der vereinfachte Vorbescheid: Mit der Gesetzänderung wurde ein vereinfachter Vorbescheid für Windenergieprojekte eingeführt. Nach § 9 Abs. 1a BImSchG können Projektierer nun einzelne Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich durch die Behörde klären lassen. Sie müssen dafür nur ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegenüber dem „normalen“ Vorbescheid muss die Behörde nicht mehr prüfen, ob der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Deshalb muss der Antragsteller auch keine besonderen Gutachten vorlegen, die nichts mit den abgefragten Genehmigungsvoraussetzungen zu tun haben. Außerdem braucht in keinem Fall eine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, damit der Windenergie-Vorbescheid erteilt werden kann. Weil das Prüfungsprogramm eingeschränkt ist, soll der Vorbescheid keine „rangsichernde Wirkung“ in Konkurrenzfällen haben.

Wir erwarten, dass es mithilfe der neuen Regelung tatsächlich einfacher wird, behördliche Entscheidungen für Windenergie-Vorhaben zu erhalten und so die Errichtung von WEA erleichtert wird.

(Bildquelle: pixabay.com)

Markus Sawade

Partner, Rechtsanwalt - Referat Erneuerbare Energien

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