Ausschreibungsteilnahme jetzt vorbereiten – Was bleibt einer Biogasanlage sonst übrig?
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Pflicht zur Umwallung von Biogasanlagen zum 01.08.2022
Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich aus landwirtschaftlicher Herkunft müssen bis allerspätestens 01.08.2022 mit einer Umwallung versehen sein (§§ 68 Abs. 10, 37 Abs. 3 AwSV).
Nötig ist, dass mindestens das Volumen des größten Behälters, welches oberhalb der Geländeoberkante vorhanden ist, zurückgehalten werden kann. Eine mögliche Lösung kann auch die Schaffung eines Rückhaltebeckens sein, sofern sich dort im Havariefall die Flüssigkeit auffangen lässt. Eine Ausnahme von dieser Pflicht ist grundsätzlich nur möglich, wenn überhaupt kein Platz zur Verfügung steht. Aus wirtschaftlicher Sicht kann eine Ausnahme nur in Frage kommen, wenn unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Wer diese Pflicht nicht einhält, hat zwar keine unmittelbare Vergütungssanktion nach dem EEG zu befürchten, allerdings kann die Behörde hier entsprechende Anordnungen (etwa Zwangsgeld, Ersatzvornahme, ggf. Stilllegungsandrohung) treffen.