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Ulrike Specht

Das handschriftliche Testament hat seine Tücken

Ein Testament kann man unter anderem notariell errichten oder auch eigenhändig, handschriftlich verfassen. Beachtet man die wesentlichen Aspekte, so ist ein eigenhändiges, handschriftliches Testament genauso wirksam und verbindlich, wie ein notariell beurkundetes Testament.

Dass das aber seine Tücken hat, hatte das OLG München festgestellt (Az. 33 Wx 119/23 e). Denn das eigenhändige Testament erfordert zwingend, dass es vom Testierenden vollständig selbst, also eigenhändig (handschriftlich) verfasst wird und, dass der Testierende am Ende unterzeichnet.

Nicht ausreichend ist, wenn sich die Unterschrift irgendwo in der Mitte des Dokuments befindet.

Fazit für die Praxis:

„Unterschrift“ ist also wörtlich zu nehmen. Unterschreiben Sie also Ihr Testament immer am Ende des Textes. Zudem empfiehlt es sich, bei mehreren einzelnen Blättern, diese z. B. durch Nummerierung und Klammern zu einem einheitlichen Dokument zusammenzufassen. Nachträge oder Ergänzungen müssen immer gesondert unterzeichnet werden.

(Bildquelle: pixabay.com)

Ulrike Specht

Partnerin, Rechtsanwältin - Leitung Referat Erben, Handel & Gesellschaft

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