Die Agri-PV-Anlage: Die eierlegende Wollmilchsau unter den EEG-Anlagen (?)
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Solarpaket 1 - unentgeltliche Abnahme
Seit heute ist das Solarpaket I in Kraft, da dies gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Alle Regelungen hieraus, die nicht unter EU-Vorbehalt stehen, sind damit ab heute anwendbar.
Für PV-Anlagen finden sich darunter viele Regelungen, die den Betrieb solcher Anlagen zukünftig zum einen wirtschaftlicher und zum anderen weniger aufwendig im Hinblick auf bürokratische Anforderungen machen sollen.
Eine besonders interessante Regelung hierbei ist die Einführung der sogenannten unentgeltlichen Abnahme:
Bislang war es so, dass Anlagenbetreiber, die den in PV-Anlagen erzeugten Strom überwiegend oder vollständig selbst nutzen (oder in geringer räumlicher Entfernung an Dritte weitergeben), trotzdem einen Direktvermarkter beauftragen mussten. Das EEG sieht nämlich grundsätzlich eine Pflicht zur Direktvermarktung vor. Werden EEG-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von 100 kW oder mehr betrieben, dann müssen die in der Anlage erzeugten Strommengen direkt vermarktet werden, dies in der Regel auch dann, wenn fast oder überhaupt kein Strom in das Verteilnetz eingespeist wird. Wird das nicht eingehalten, drohen Strafzahlungen.
Da die Direktvermarkter Gebühren für die Direktvermarktung verlangen, mussten PV-Anlagenbetreiber bislang teilweise hohe Gebühren an Direktvermarkter zahlen, obwohl für die PV-Anlagen kaum oder keine Stromerlöse im Wege der Direktvermarktung generiert wurden.
Dieses Dilemma hat der Gesetzgeber nunmehr erkannt und zumindest für PV-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von weniger als 200 kW die Vergütungsform der unentgeltlichen Abnahme eingeführt. Etwaige Überschussmengen können in das Verteilnetz des Netzbetreibers eingespeist werden, ohne dass ein Direktvermarktungsvertrag bestehen muss. Zwar gibt es für die eingespeisten Überschussmengen keinerlei Vergütung, aber für viele PV-Anlagen in dieser Größenordnung wird die unentgeltliche Abnahme schon deswegen wirtschaftlich sein, weil die Direktvermarktungsgebühren wegfallen.
Für PV-Anlagen, die als Überschussanlagen geplant werden und sich in einem Leistungsbereich von bis einschließlich 399 kW bewegen, ist darüber hinaus Eile geboten. Aufgrund einer Übergangsvorschrift im EEG 2023 - § 100 Abs. 20 EEG 2023 - können PV-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von unter 400 kW auch dieser neuen Vermarktungsform zugeordnet werden, wenn die Inbetriebnahme noch im Kalenderjahr 2025 erfolgt, der letzte Tag hierfür ist der 31.12.2025.
(Bildquelle: pixabay.com)