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Ulrike Specht

Tücken der Ausschlagung einer Erbschaft

Neben der Überschuldung des Nachlasses ist häufiger Grund für die Ausschlagung einer Erbschaft, dass die Hinterbliebenen eine andere als die per Testament oder Erbvertrag angeordnete Erbfolge erzielen möchten.

Gerade im letzteren Fall ist Vorsicht geboten. Denn die Rechtsfolge, wer anstelle des berufenen Erben nach dessen Ausschlagung Erbe wird, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem davon, ob der Erblasser für den Fall der Ausschlagung einen Ersatzerben bestimmt hat.

Ist die Ausschlagung einmal form- und fristgerecht erklärt, kann sie nur im Ausnahmefall durch Anfechtung der Ausschlagungserklärung beseitigt werden. An die Anfechtung der Ausschlagungserklärung werden besondere Anforderungen gestellt. Sind diese nicht erfüllt, bleibt es bei der Ausschlagung.

Im schlimmsten Fall geht der Ausschlagende leer aus und die Erbschaft geht an jemanden, den man gar nicht als Erbe haben wollte.

Ulrike Specht

Partnerin, Rechtsanwältin - Leitung Referat Erben, Handel & Gesellschaft

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